Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich: Die nachstehenden Bedingungen („AGB“) gelten für Lieferungen, Leistungen und Lizenzen jeder Art, die die codestryke GmbH oder die VergeLink GmbH, beide geschäftsansässig in der Jahnstraße 23, 89168 Niederstotzingen (sowohl zusammen als auch einzeln „stryke”) gegenüber ihren Kunden erbringt, soweit in dem zwischen stryke und dem Kunden abgeschlossenen Kauf-, Lizenz-, Dienst- , Werk- oder sonstigen Vertrag („Vertrag“) keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
  2. Begriffsbestimmungen: Im Sinne dieser AGB sind: „Liefergegenstände“ – die Sachen, Rechte, Lizenzen oder körperlichen oder unkörperlichen Werke, die Gegenstand des Vertrages sind.
  3. Widerspruchsklausel: Abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Eine solche Zustimmung gilt nur für den Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen und Leistungen.
  4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
  5. Technische Unterlagen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Kalkulationen, die dem Kunden im Rahmen der Auftragsverhandlungen und der Vertragsausführung überlassen werden, dürfen vom Kunden nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte an derartigen Unterlagen behält sich stryke vor. Für den Fall, dass der Kunde derartige Unterlagen benutzt, ohne nach dem Vertrag dazu berechtigt zu sein, ist stryke berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
  6. stryke und der Kunde können die Änderung des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs vertraglich vereinbaren. Den durch die Änderung des vertraglich vereinbarten Leistungsumfang verursachten Aufwand trägt der Kunde. Jegliche Änderung des vertraglichen Leistungsumfanges bedarf ausdrücklicher Vereinbarung. Die Anwendung von § 650b Abs. 2 BGB (Anordnungsrecht des Bestellers) und § 648a Abs. 2 BGB (Teilkündigung) ist ausgeschlossen.
  7. Als Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen “Ex Works” der Incoterms 2010. Lieferungen erfolgen ab Werk München soweit nicht anders vereinbart.
  8. Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch stryke bindend.
  9. Schutzrechte: Das Recht des Kunden, Liefergegenstände, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt sind, zu nutzen, insbesondere Computer-Software-Erzeugnisse einschließlich der Nutzerdokumentation („Software„), ist auf die internen Geschäftszwecke des Kunden beschränkt und bestimmt sich ausschließlich nach dem Vertrag und diesen AGB. Alle sonstigen Rechte an solchen Liefergegenständen bleiben vorbehalten. Der Quellcode von Software wird nur geliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, (a) ihm überlassene Kopien der Software zu dekompilieren, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder in sonstiger Weise in eine für Personen wahrnehmbare Form zu bringen oder (b) zu modifizieren, zu adaptieren, zu übersetzen oder zur Herstellung ganz oder teilweise abgeleiteter Werke zu benutzen, soweit dies nicht nach dem Vertrag oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften gestattet ist. Gleiches gilt für die Veröffentlichung der Ergebnisse etwaiger Benchmark-Tests ohne vorherige Zustimmung von stryke. Alle Sicherungskopien müssen alle vom Inhaber der Rechte vorgesehenen Marken sowie Schutzrechts- und Anwenderhinweise originalgetreu wiedergeben. Etwaige gesetzlich zwingende Rechte des Kunden zur Vervielfältigung und Bearbeitung, wenn und soweit dies für eine erlaubte bestimmungsgemäße Benutzung der Software einschließlich der Datensicherung und der Fehlerbeseitigung erforderlich ist, bleiben ebenso unberührt wie das Recht zur gesetzlich zwingend erlaubten Dekompilierung. Der Kunde darf ihm überlassene Kopien der Software einem Dritten nur mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von stryke verkaufen, überlassen oder dem Dritten den Zugriff auf diese ermöglichen. Die Zustimmung zur Überlassung ist zu erteilen, wenn der Dritte alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und diesen AGB an Stelle des Kunden übernimmt und der Kunde in seinem Besitz befindliche Kopien der Software zerstört und kein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Der nicht Erwerbszwecken dienende Verleih der Software ist von vorstehendem Zustimmungserfordernis ausgenommen, solange der Entleiher sich den Beschränkungen dieses Abschnittes unterwirft und der Verleih nicht dazu führt, dass mehrere Kopien der Software gleichzeitig genutzt werden. Soweit der Kunde nach dem Vertrag berechtigt ist, Kopien der Software an Dritte („Endnutzer“) weiterzugeben oder Endnutzern den Zugriff auf die Software zu erlauben, besteht dieses Recht nur wenn und soweit der Kunde (a) den Endnutzern zum Schutze der Rechte von stryke vertraglich Nutzungsbeschränkungen mindestens in dem in vorstehenden Absätzen dieses Abschnittes festgelegten Umfang auferlegt, (b) angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Beschränkungen ergreift und (c) getroffene Exportbeschränkungen gemäß auch dann beachtet, wenn Endnutzern lediglich der Zugriff auf die Software erlaubt wird. Der Kunde hat stryke (a) für jede (i) Verletzung von Schutzrechten durch diese Endnutzer und (ii) für sonstige Handlungen oder Unterlassungen der Endnutzer im Zusammenhang mit der Software wie für eigenes Handeln und Unterlassen einzustehen und (b) von sämtlichen Drittansprüchen der Endnutzer im Zusammenhang mit der Software gemäß Ziff. 22 freizustellen.
  10. Entwicklungsergebnisse: Sämtliche Schutz-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an und aus sämtlichen Entwicklungsergebnissen, die von stryke oder ihren Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit dem Vertrag geschaffen werden, stehen weltweit ausschließlich stryke zu. Soweit die Entwicklung im Auftrag des Kunden erfolgte, erhält dieser lediglich ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht nach Maßgabe des Vertrags und dieser AGB. stryke ist berechtigt, alle Bearbeitungen, Umarbeitungen oder Verbesserungen von Liefergegenständen, die durch den Kunden entwickelt werden, zu nutzen und zu verwerten. Der Kunde räumt stryke an diesen ein nicht-ausschließliches, räumlich, zeitlich und sachlich unbeschränktes, gebührenfreies, ohne Zustimmung unterlizenzierbares Nutzungs- und Verwertungsrecht ein.
  11. Vertraulichkeit: Der Kunde gestattet stryke die Arbeit für den Kunden als Referenz in Präsentationen und öffentlicher Kommunikation zu nennen solange dabei keine geheimen technischen Details offenbart werden. Beide Parteien verpflichten sich, von der jeweils anderen Partei erhaltene vertrauliche geschäftliche und technische Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke des Vertrages zu verwenden, soweit und solange an deren vertraulicher Behandlung ein berechtigtes Interesse besteht. Diese Beschränkung gilt nicht für Informationen, die nachweislich zur Zeit der Überlassung öffentlich oder dem Empfänger bereits bekannt waren oder nach Überlassung an den Empfänger veröffentlicht werden, ohne dass der Empfänger dies zu vertreten hätte. Vertrauliche Informationen dürfen nur an Dritte weitergegeben werden, soweit es sich um Angestellte, Erfüllungsgehilfen oder Berater der Partei oder ihrer verbundenen Unternehmen (zusammen: „Gehilfen“) handelt, die zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet sind und der Kenntnis für Zwecke des Vertrages bedürfen. Jede Partei steht dafür ein, dass die Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsklausel auch von ihren Gehilfen beachtet werden, und zwar auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Partei und solchen Gehilfen. Der Empfänger unterrichtet den Inhaber unverzüglich, wenn ihm von dem Inhaber übermittelte vertrauliche Informationen bereits bekannt waren, Informationen, die der Inhaber als vertraulich ansieht, bekannt geworden sind, oder er von einem Gericht, einer Behörde oder einem Dritten aufgefordert wird, vertrauliche Informationen mitzuteilen. Diese Vertraulichkeitsklausel bleibt auch nach Beendigung des Vertrages wirksam, solange und soweit an der vertraulichen Behandlung ein berechtigtes Interesse besteht.
  12. Abnahme: Von stryke erstellte Werke sind innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe vom Kunden abzunehmen, soweit nicht eine längere oder kürzere Abnahmefrist vereinbart worden ist. Die Abnahme ist seitens des Kunden schriftlich zu bestätigen, wenn die vereinbarten Spezifikationen im wesentlichen erfüllt sind und das Werk keine wesentlichen Mängel aufweist. Solange stryke die schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden nicht übergeben wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, das Werk zu benutzen. Wenn der Kunde das Werk dennoch nutzt, gilt dies als Abnahme. Nach Ablauf der anwendbaren Abnahmefrist hat der Kunden innerhalb einer Stellungnahmefrist von einer Woche ausdrücklich entweder die Abnahme zu bestätigen oder abnahmehinderliche Mängel geltend zu machen, soweit stryke nicht eine kürzere oder längere angemessene Stellungnahmefrist gesetzt hat. Mit Ablauf der anwendbaren Stellungnahmefrist gilt das Werk als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb der Stellungnahmefrist die Abnahme ausdrücklich unter Angabe aller von ihm geltend gemachten Mängel, von denen mindestens ein wesentlicher Mangel auch tatsächlich vorliegen muss, verweigert hat. Wenn der Kunde die Abnahme verweigert, ist stryke berechtigt, dem Kunden etwa bereits eingeräumte Nutzungsrechte am Liefergegenstand zu widerrufen und ihm die weitere Nutzung bis zur Abnahme zu untersagen. stryke kann in sich abgeschlossene Teillieferungen oder Teilleistungen gesondert zur Abnahme stellen (Teilabnahme). Die Abnahme der Gesamtleistung ist dann mit der letzten Teilabnahme erfolgt. Eine gesonderte Endabnahme findet nicht statt. Zur Abnahme der Lieferungen und Leistungen hat stryke die Wahl, ob die Demonstration per Video, per Screenshot oder in einer Demo am stryke Standort in München erfolgt. Die Übergabe des Programmcodes erfolgt nach Bezahlung. Eine Testumgebung wird, außer es ist abweichendes vertraglich vereinbart, nicht zur Verfügung gestellt.
  13. Zahlungsziel: Alle Rechnungen sind netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung mit der Zahlung spätestens zwei Wochen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug.
  14. Preisliste: Lieferungen und Leistungen, für die keine bestimmte Vergütung vereinbart wurde, werden nach Maßgabe der bei Eingang der Bestellung geltenden stryke Preisliste berechnet. Für Dienstleistungen gilt standardmäßig ein Tagessatz von 1.250€ an Wochentagen und 2.500€ an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen soweit nichts anderes vereinbart.
  15. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt dies auch für die Geltendmachung von – auch kaufmännischen – Zurückbehaltungsrechten. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde in jedem Fall nur insoweit geltend machen, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Vorstehende Ausschlüsse gelten nicht, wenn Forderung und Gegenforderung in der Weise rechtlich verknüpft sind, dass die eine nur in Abhängigkeit von der Erfüllung der jeweils anderen zu erfüllen ist.
  16. Sach- und Rechtsmängel: Soweit der Kunde Liefergegenstände bei einem Händler erworben hat, sind Ansprüche bei Sach- oder Rechtsmängeln ausschließlich diesem gegenüber nach Maßgabe des mit ihm geschlossenen Vertrages geltend zu machen. In allen anderen Fällen gilt folgendes: Bei eventuellen Sach- oder Rechtsmängeln von Liefergegenständen kann der Kunde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorrangig Nachbesserung oder Nachlieferung zur Beseitigung des Mangels verlangen und erst bei deren Fehlschlagen oder in den sonstigen gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern. Vorrangig dazu gilt aber folgendes: 1. Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Liefergegenstand nur unerheblich von Beschaffenheitsangaben abweicht und/oder die Eignung des Liefergegenstandes für die geschuldete Verwendung nur unerheblich eingeschränkt ist. 2. Der Kunde hat Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und Mängel oder Abweichungen zu rügen. Soweit der Kunde bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Lieferabweichungen, insbesondere Mängel, Mengenabweichungen oder Lieferung anderer als der bestellten Liefergegenstände nicht unverzüglich nach Ablieferung rügt, gelten diese als genehmigt wie geliefert. Die Rüge ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie stryke nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung zugeht. 3. stryke behält sich die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Übt stryke das Wahlrecht nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist aus, geht es auf den Kunden über. stryke behält sich – auch bei Werkverträgen – zwei Nacherfüllungsversuche vor, es sei denn, dieses ist dem Kunden im Einzelfall unzumutbar. Liefert stryke zum Zwecke der Nacherfüllung nach, ist der Kunde zur Herausgabe des mangelhaften Liefergegenstandes verpflichtet und hat Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. 4. Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Kunde den Liefergegenstand (a) für einen anderen als den vertraglich festgelegten Zweck oder entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Hersteller herausgegebenen Richtlinien einsetzt oder (b) ohne schriftliche Zustimmung von stryke (i) bearbeitet oder verändert oder (ii) zusammen mit anderer Soft- oder Hardware einsetzt, die nicht vom Hersteller des Liefergegenstandes ausdrücklich für eine solche Verwendung zugelassen ist, es sei denn, dass die vorgenannten Umstände für den Mangel nicht ursächlich waren. 5. Die Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie sich auf Rechte beziehen, die nur außerhalb des Landes, in das der Liefergegenstand geliefert wird, des EWR und der Schweiz gelten oder soweit der Kunde nicht stryke auf Verlangen vollumfänglich die Verteidigung überlässt und alle erforderlichen Vollmachten erteilt. 6 / 8 6. Die Liefergegenstände sind ausschließlich für den unternehmerischen Verkehr bestimmt. 7. Wenn Liefergegenstände weiter verkauft oder geliefert werden, haftet stryke im Falle ihrer Mangelhaftigkeit für Ansprüche der Abnehmer gegen den Kunden oder für Aufwendungen, die der Kunde in diesem Zusammenhang im Verhältnis zum Abnehmer im Rahmen der Nacherfüllung zu tragen hat, nur dann, wenn stryke nicht nachweisen kann, dass stryke bzgl. der Mangelhaftigkeit kein Verschulden zu vertreten hat und nur in den Grenzen von Ziff. 19. Die Verpflichtung von stryke zur Nacherfüllung bleibt unberührt. Die vorstehenden Ansprüche verjähren gemäß Ziff. 20. Weitergehende Ansprüche nach §§ 439, 445a/b, 478, 635 BGB sind ausgeschlossen. Handelt es sich um eine werkvertragliche Leistung so sind die Dokumentation der Soft- oder Hardware sowie Betriebs- und Bedienungsanleitungen durch stryke nur anzufertigen und zu liefern insofern dies explizit vertraglich vereinbart wurde.
  17. Beschaffenheitsgarantien bedürfen in jedem Falle einer ausdrücklichen Erklärung von stryke. Eine selbständige Herstellergarantie, die einem Liefergegenstand beigefügt ist, begründet im Zweifel keine Beschaffenheitsgarantie.
  18. Sachmangel: Sachmangel gemäß §434 liegen nur vor wenn ein Werk oder ein Dienst eine der im Vertrag ausdrücklich aufgeführten Funktionen nicht erfüllt. Ein Sachmangel bei einer Softwareentwicklung für eine Nutzeranwendung liegt explizit dann nicht vor, wenn bestimmte Technologien nicht unterstützt werden. Wird im Vertrag nichts abweichendes vereinbart, so muss die Software nur mit folgender Software kompatibel sein:
    Desktop Anwendungen
    -Windows 10 (> Build 1809)
    -Bildschirmgröße: 1920×1080 Pixel (Full HD)
    -Web App
    Chrome ab Version 86
    -Bildschirmgröße: 1920×1080 Pixel (Full HD)
    Backend/Microservices
    -Linux (Ubuntu 20.04/ Debian Buster)
    Edge/Gateway/Headless
    -Linux (Ubuntu 20.04/ Debian Buster)
  19. Haftung: Sämtliche Soft- und Hardware Lösungen von stryke sind nicht für Einsatzzwecke geeignet, bei denen bei Falschanwendung, Ausfall oder Störung Gefahr für Leib und Leben bestehen. Vor der Nutzung für solche Zwecke ist hierfür die schriftliche Bestätigung von stryke unter Nennung des Umstandes, dass Gefahr für Leib und Leben bestehen kann, einzuholen. Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht seitens stryke besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person haftet stryke nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch bei nur einfacher Fahrlässigkeit. Grundsätzlich haftet stryke nur begrenzt auf die Summe, die im Vertrag in den letzten 12 Monaten mit dem betreffenden Kunden umgesetzt wurde. Für Schäden im Zusammenhang mit dem Verlust von Daten haftet stryke nicht. Im Vertrag oder diesen AGB vereinbarte Beschränkungen der Haftung von stryke gelten auch für die etwaige persönliche Haftung der Organe, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von stryke. Die Haftung von stryke im Zusammenhang mit Sach- oder Rechtsmängeln von Liefergegenständen, die ohne Vergütung zur Verfügung gestellt werden, z.B. Demoversionen von Software, ist auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und arglistig verschwiegene Mängel beschränkt. Falls stryke defekte oder mangelhafte Hardware liefert, haftet stryke nur für den Ersatz oder die Erstattung der Kosten im vertraglich vereinbarten Garantiezeitraum. Mit dem Defekt von Hardware verbundene Kosten wie beispielsweise für den Ausbau der defekten Hardware, den Rückversand und den Wiedereinbau der funktionstüchtigen Hardware haftet stryke nicht. Eine Umkehr der gesetzlichen Beweislast wird durch diese Ziff. 15 nicht begründet.
  20. Verjährung: Ansprüche bei Mängeln von Liefergegenständen verjähren bei neu hergestellten Liefergegenständen nach einem Jahr, bei gebrauchten Liefergegenständen nach sechs Monaten. Mit Ablauf der vereinbarten Verjährungsfristen erlischt auch das gesetzliche Rücktrittsrecht. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für Schadenersatzansprüche aufgrund eines Mangels.
  21. Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden; Freistellung von Drittansprüchen: Der Kunde hat auf eigene Kosten und eigenes Risiko stryke in angemessenem Umfang den Zugang zu allen Materialien, Infrastruktur, Mitarbeitern und Informationen und alle sonstigen Mitwirkungen und Unterstützungen zur Verfügung zu stellen, die stryke für die eigenen Lieferungen und Leistungen benötigt. Der Kunde hat in diesem Umfang insbesondere die gesamte für die Nutzung der Lieferungen und Leistungen von stryke erforderliche technische Infrastruktur beizustellen, soweit stryke sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, Teile derselben zu liefern. Er hat weiter etwaige betriebliche Anforderungen, Schnittstelleninformationen, Testdaten und Testfälle beizustellen und an Abnahmen und Tests mitzuwirken. Der Kunde stellt stryke verschuldensunabhängig von allen berechtigten oder unberechtigten Ansprüchen der Endnutzer oder sonstiger Dritter (einschließlich der öffentlichen Hand) und allen daraus folgenden Schäden, Kosten und Aufwendungen (einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung die „Drittansprüche“) frei, die im Zusammenhang mit den strykes Lieferungen oder Leistungen im Rahmen des Vertrages oder mit vom Kunden beigestellten Werken, Informationen oder Daten oder Weisungen des Kunden erhoben werden, es sei denn, dass diese Ansprüche auf einer Vertragsverletzung durch stryke beruhen, für die stryke nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages schadenersatzpflichtig ist. In diesem Falle erfolgt die Freistellung anteilig nach Verursachungsbeiträgen bzw. nur für den Betrag um den der Drittanspruch die vertragliche Haftung von stryke gegenüber dem Kunden übersteigt. Der Freistellungsanspruch verjährt nicht vor Erfüllung des Drittanspruchs. Wenn nicht alle zur internen Funktionsprüfung notwendige Hardware für die Softwareerstellung durch den Kunden zur Verfügung gestellt wird, trägt der Kunde sämtliche gegebenenfalls anfallenden Kosten für Korrekturarbeiten für notwendige Anpassungen gemäß Ziffer 14.
  22. Unterauftragnehmer: stryke ist berechtigt, für alle Leistungen nach dem Vertrag Unterauftragnehmer einzusetzen; die Haftung von stryke gegenüber dem Kunden bleibt unberührt.
  23. Teilnichtigkeit: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.
  24. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist München oder, soweit stryke dem Kunden mitteilt, dass Vertragsleistungen von einer bestimmten Niederlassung aus erbracht werden, diese Niederlassung.
  25. Rechtswahl: Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht.
  26. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen AGB sind die Gerichte in Ulm ausschließlich zuständig, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.